AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
novuprint Agentur für Mediendesign, Werbung, Publikationen GmbH

(Stand: 1. 1. 2004)

§ 1 – Grundlagen

(1) Die novuprint Agentur für Mediendesign, Werbung, Publikationen GmbH (nachfolgend „novuprint“ genannt) erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.

(2) Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt novuprint nicht an, es sei denn, novuprint hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn novuprint in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(3) novuprint ist jederzeit berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmeldung, so werden diese entsprechend der Ankündigungen wirksam.

(4) Ein Vertrag zwischen novuprint und dem Kunden kommt durch schriftliche Bestätigung der von novuprint angebotenen Leistung zustande oder durch einen von beiden Seiten unterschriebenen Agenturvertrag.

(5) Soweit für periodische Arbeiten nicht gesonderte schriftliche Vereinbarungen vorliegen, gilt als gewerbeüblich folgendes: Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein Endtermin vereinbart wurden, können nur unter Einhaltung von einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.

§ 2 – Lieferungs- und Leistungspflichten

(1) novuprint erbringt die nach dem Vertrag geschuldeten Lieferungen und Leistungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich von novuprint bestätigt worden sind. Bei schriftlich erteilten Aufträgen bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem novuprint durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, behördliches Eingreifen o. Ä.), daran gehindert ist, die Lieferung oder Leistung termingerecht auszuführen. Entsprechendes gilt für den Zeitraum, in dem novuprint auf die Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden wartet, die für die Lieferung oder Leistung erforderlich ist. novuprint wird den Kunden über absehbare Verzögerungen stets informieren und bemüht sein, die Lieferung oder Leistung termingerecht zu erbringen.

(2) Überschreitet novuprint verbindliche Liefer- oder Leistungstermine, so obliegt es dem Kunden, novuprint schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung zu setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten oder eine der Beeinträchtigung entsprechende Herabsetzung der Vergütung oder nach Maßgabe des § 7 Schadensersatz verlangen kann. Soweit ein Dauerschuldverhältnis begründet wurde, tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur vorzeitigen Kündigung. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

(3) Wurde der Versand von Produkten und/oder Arbeitsergebnissen von novuprint vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung mit Übergabe der Liefergegenstände an das Beförderungsunternehmen auf den Auftraggeber über. Bei Lieferung durch novuprint geht die Gefahr mit der Ablieferung auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(4) novuprint verwahrt alle ihr überlassenen oder von ihr angefertigten Roh- und Hilfsmittel zur Erstellung des Endproduktes, insbesondere Manuskripte, Datenträger, Druckvorlagen, Filme, Fotos und Reinzeichnungen über einen angemessenen Zeitraum mit der angemessenen Sorgfalt. Ein Anspruch des Kunden auf Verwahrung besteht nicht, kann jedoch im Einzelfall gesondert vereinbart werden. Für Beschädigungen haftet novuprint nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollen die vorbenannten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen.

(5) Bei allen Druckaufträgen behält sich novuprint Mehr- oder Minderlieferungen von max. 10% der bestellten Auflage vor, die zum Fortdruckpreis als Aufschlag bzw. Minderung berechnet werden.

(6) novuprint steht von jedem realisierten Entwurf eine angemessene Anzahl von Belegexemplaren zu. In der Regel sind dies 10 Exemplare.

§ 3 – Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde fördert die Durchführung des Vertrages, indem er die vereinbarten Mitwirkungspflichten (insbesondere die vor Erstellung der Lieferungen und Leistungen durch novuprint innerhalb der Leistungsfristen notwendigen Prüfungen und Genehmigungen von Konzepten, Überreichungen von Texten, Vorlagen etc.) innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erfüllt.

(2) Kommt der Kunde dieser Pflicht auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch novuprint nicht nach, ist novuprint nach ihrer Wahl berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten und als Schadensersatz – je nach Art der Preisvereinbarung – entweder einen dem Stadium der Entwicklung des Auftrages entsprechenden Anteil des Pauschalpreises, mindestens aber 2/3 des Pauschalpreises oder den bisher entstandenen Aufwand zuzüglich des entgangenen Gewinns zu verlangen. Ist ein Dauerschuldverhältnis Gegenstand des Vertrages, so tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts ein Recht zur fristlosen Kündigung. Als Schadensersatz kann novuprint dann den bisher entstandenen Aufwand zuzüglich des entgangenen Gewinns verlangen.

§ 4 – Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Das Entgelt für die Leistungen von novuprint wird im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegt. Dabei gelten die Preise für die genannten Leistungen jeweils für den üblichen Umfang und unter dem Vorbehalt, dass die dem Angebot zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Zwischenzeitliche Preissteigerungen durch Lohnerhöhung oder Materialpreissteigerungen in den verarbeitenden Zulieferbetrieben werden von novuprint an den Kunden weitergegeben. Zusätzlicher Aufwand, der bei Angebotsabgabe nicht erkennbar war, wird zum jeweils gültigen Stundensatz berechnet. Nachträgliche Änderungen des Auftragsumfangs auf Veranlassung des Kunden einschließlich der dadurch verursachten Mehraufwendungen werden dem Kunden gesondert nach der entsprechenden Preisliste von novuprint berechnet. Die Preise enthalten keine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer und sind Nettopreise, sofern nicht ausdrücklich erwähnt wird, daß es sich um Inklusivpreise handelt. Die Preise von novuprint gelten ab deren Sitz Hannover. Sie schließen – falls eine Versendung notwendig oder vereinbart werden sollte – Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

(2) Für Aufträge mit einem Auftragswert von mehr als 10.000 EUR (netto) gelten folgende Zahlungsmodalitäten: Das erste Drittel der Auftragssumme ist bei Auftragserteilung fällig, das zweite Drittel bei Lieferung der in Auftrag gegebenen Leistungen. Restzahlung erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Rechnung.

(3) Skonto wird von novuprint im Einzelfall gewährt, sofern dies mit ihr vereinbart und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wurde. -Der Skontosatz beträgt bei Vorauskasse 3% und bei Zahlung innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum 2%.

(4) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist novuprint berechtigt, unbeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu verlangen.

§ 5 – Urheberrechte, Nutzungsrechte, Zeichnungsrecht, -Eigentumsvorbehalt

(1) Der Kunde erklärt, alle Rechte (Eigentums- und Urheberrechte etc.) an Vorlagen und Texten, die er novuprint übergibt, zu besitzen. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat novuprint von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

(2) novuprint versichert, die von ihr erstellten Lieferungen und Leistungen unter Berücksichtigung von Rechten Dritter erstellt zu haben, also ohne in unzulässiger Weise das geistige Eigentum Dritter zu nutzen bzw. wettbewerbsrechtswidrige Handlungen zu begehen. Eine entsprechende Gewährleistung übernimmt novuprint hierfür nicht, insbesondere ist sie nicht verpflichtet, jeden Entwurf juristisch überprüfen zu lassen.

(3) Grundsätzlich unterliegen alle Leistungen von novuprint als geistige Schöpfungen dem Urheberrechtsgesetz. Dies sind insbesondere Texte, Entwürfe, Layouts und Zeichnungen. Die Nutzungsrechte werden, wenn nicht anders geregelt, stets für den im Angebot und Auftrag vorgesehenen Umfang (Vertriebsgebiet, Auflage, Dauer etc.) und ausschließlich an den Kunden übertragen.

(4) Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens novuprint nur nach besonderer Vereinbarung übernommen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die im Angebots- und/oder Präsentations-Sta-dium eingereichten Vorschläge zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

(5) novuprint hat das Recht, alle von ihr entworfenen Produkte, insbesondere Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften sowie alle Druckprodukte mit Namen und Sitz der Firma in angemessener Schriftgröße zu zeichnen oder die Leistungen in einem eventuell vorhandenen Impressum mit den oben genannten Angaben zu versehen.

(6) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.

§ 6 – Mängelansprüche

(1) novuprint haftet lediglich für die ordnungsgemäße Ausführung der von ihr selbst erbrachten Leistungen. Im Übrigen tritt novuprint Ansprüche wegen Mängeln aus Produktionsaufträgen, die von Drittfirmen übernommen wurden, an die Kunden ab.

(2) novuprint haftet nicht für die Richtigkeit aller novuprint überlassenen Textangaben, Fotos und Illustrationen und deren Nutzung. Für fernmündlich durchgegebene Korrekturen übernimmt novuprint keine Haftung. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Kunden. Die Gefahr etwaiger Fehler in der Druckvorlage oder sonstigen Manuskripten geht mit der Freigabeerklärung für den Druck oder die sonstige Produktion auf den Kunden über. Delegiert der Kunde im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an novuprint, stellt er sie von der Haftung frei. Bei farbigen Reproduktionen können in allen Druckverfahren geringe Farbabweichungen vom Original nicht beanstandet werden.

(3) Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Leistungen in jedem Falle unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.

(4) Beanstandungen durch den Kunden müssen innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware und schriftlich erfolgen. Verdeckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können nur innerhalb von einem Jahr nach Empfang der Ware gegenüber novuprint geltend gemacht werden.

(5) Bei berechtigten Beanstandungen kann der Kunde kostenlose Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Ist die Nachfrist erfolglos abgelaufen, schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, verweigert novuprint die Nacherfüllung, oder ist die Nacherfüllung für eine der Parteien unzumutbar, so hat der Kunde das Recht, eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen, von dem Vertrag zurückzutreten, nach Maßgabe des § 7 Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Erstattung seiner vergeblichen Aufwendungen geltend zu machen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Der Kunde kann daneben ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn novuprint die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht mangelfrei bewirkt und der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(6) Jegliche Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber Korrekturen ohne Einschaltung von novuprint selbst durchführt.

(7) Die genannten Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung des Produktes bei dem Kunden.

§ 7 – Haftung

(1) novuprint haftet nur dann für Schäden, wenn novuprint, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von novuprint zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so ist die Haftung von novuprint auf den Schaden beschränkt, der für novuprint bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbar war. Die Haftung für Schäden aus Verzug und anfänglicher Unmöglichkeit ist der Höhe nach auf den Betrag der einzelvertraglich vereinbarten Vergütung, bei Dauerschuldverhältnissen auf die vertraglich vereinbarte Jahresgebühr beschränkt.

(2) Die Haftung von novuprint wegen Personenschäden, abgegebener Garantien sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

§ 8 – Geheimhaltung

Soweit nicht einzelvertraglich weitergehende Vertraulichkeitspflichten vereinbart sind, sind beide Parteien zur Geheimhaltung aller ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen über den Geschäftsbetrieb des anderen, insbesondere Interna, Geschäftsgeheimnisse und Kunden, die bei Anlegung eines vernünftigen kaufmännischen Maßstabes als geheimhaltungsbedürftig anzusehen sind, verpflichtet. Soweit sie Dritte zur Erfüllung der Aufgaben heranziehen, verpflichten sich diese zu gleicher Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.

§ 9 – Konkurrenzausschluss

novuprint verpflichtet sich, den Kunden über eventuelle Konkurrenzkonflikte zu informieren und gewährt auf Verlangen einen Konkurrenzausschluss für im Einzelnen festzulegende Produkte oder Dienstleistungen. Mit der Einräumung des Konkurrenzausschlusses verpflichtet sich der Kunde, für die Dauer des Vertrages keine Konkurrenzunternehmen von novuprint mit Lieferung und Leistung im Bereich des Vertragsgegenstandes zu beauftragen.

§ 10 – Abtretung/ Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Kunde kann gegen novuprint gerichtete Ansprüche nur mit schriftlicher Zustimmung von novuprint an Dritte abtreten und die Rechtsstellung aus mit novuprint geschlossenen Verträgen nur mit schriftlicher Zustimmung von novuprint auf Dritte übertragen.

(2) Der Kunde darf gegen Ansprüche von novuprint nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(3) Gerät der Kunde mit Zahlung aus einem mit novuprint abgeschlossenen Einzelvertrag in Verzug, so kann novuprint die Erfüllung fälliger Lieferungen oder Leistungen im Rahmen der sonstigen Geschäftsbeziehung zum Kunden verweigern, bis der Verzug beseitigt ist. novuprint steht an allen vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen, Fotos, Manuskripten und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

§ 11 – Datenschutz

(1) novuprint weist gemäß §§ 33 BDSG, 3 TDDSG und 3 TDSV darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde erteilt hierzu mit Vertragsabschluss seine Zustimmung. Er kann diese jederzeit gem. § 3 Abs. 6 TDDSG widerrufen.

(2) novuprint ist berechtigt, die Bestandsdaten seiner Kunden zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Leistungen erforderlich ist. Der Kunde kann dieser Verwendung seiner Daten widersprechen. novuprint wird dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen.

§ 12 – Schlussbestimmungen

(1) Jegliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso wie die Abänderungen oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Das Schriftlichkeitserfordernis nach diesen AGB wird auch durch Erklärung per Fax gewahrt.

(2) Für die von novuprint auf Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Kunde keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, Hannover.

(4) Sollten Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.